Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)


1. Geltungsbereich

Alle mündlichen und schriftlichen Aufträge an die Hansekontor Wismar GmbH werden zu nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen benötigen der Schriftform.

2. Gegenleistung

Die im Angebot und/oder Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten Mehrwertsteuer jedoch keine GEMA-Gebühren. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Büro und/oder Lager, Falls nicht gesondert angeboten, schließen sie Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein – Nachträgliche Änderungen oder Stornierungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Geräte- und/oder Maschinenstillstandes, Organisationsaufwand und/oder Künstlerumbuchungen- und stornierungen werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, Bild-, Ton- und Datenträgerbespielungen und Fotografien, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von Vorgaben und Vorlagen verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes „Eigentum, Urheberrecht“ gelten entsprechend.

3. Impressum

Der Auftraggeber kann auf den Vertragserzeugnissen und bei Veranstaltungen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

4. Lieferung und Leistung

Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach dem jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Liefertermine sind nur dann gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so isti ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden. Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Künstlers/Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhe sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Der Auftragnehmer übernimmt seinerseits im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht bei auftretenden Leistungs-/Lieferungsstörungen alles im Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Sollte es dem Auftraggeber und Auftragnehmer nicht möglich sein, eine Ersatzleistung und/oder Ersatzlieferung zu erbringen, einigen sich der Auftraggeber und der Auftragnehmer zu einem Ersatztermin zur vereinbarten Leistung/Lieferung. Künstler, die durch Funk und Fernsehen verpflichtet werden, können bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin absagen. Dies entbindet die Künstler nicht von der Vereinbarung eines für Auftraggeber und Auftragnehmer vertretbaren Ersatztermin der ursprünglichen Veranstaltung. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Dem Auftraggeber steht an vom Auftraggeber abgelieferten Materialien und sonstige Gegenstände ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

5. Beanstandungen

Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Veranstaltung und/oder gelieferte Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vorund Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwailiger Fehler geht mit der Produktionsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Produktionsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden können. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig bzw. unmittelbar während der Veranstaltung, spätestens jedoch einen Tag nach Veranstaltungsende und sind innerhalb einer Woche nach Leistungsdatum schriftlich einzureichen. Vor Ort ist hierzu eine Niederschrift anzulegen, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen zu unterzeichnen ist. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Ersatzleistung und/oder Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Ersatzleistung und/oder Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Mängel eines Teils der durchgeführten Veranstaltung / gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung / Lieferung.

6. Zahlung

Sämtliche Rechnungen sind nach vorhergehender Einigung per Nachname, Bar, Verrechnungsscheck, Vorauskasse oder Euroscheck zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine stillschweigende Rechnungsstellung mit Zahlungsziel stellt dabei keine Abweichung dar. Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Auftragnehmers. Sind bereits Kosten entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbreitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Bei Bereitstellung umfangreicher Materialmengen und Dienstleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen bei berechtigten Beanstandungen nicht nachgekommen ist.

7. Zahlungsverzug

Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.

8. Verwahren, Versicherung

Für Bild-. Ton- und Datenträger aller Art, die zur Ausführung des Vertragsgegenstandes dem Auftragnehmer vom Auftraggeber übergeben werden, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für Veränderungen, Verlust oder Beschädigung. Vorlagen, Rohstoffe, Bild-, Ton- und Datenträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werde nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Sollten vorstehend bezeichnete Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

9. Besonderes

Bei Veranstaltungen aller Art ist der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abwicklung mit der GEMA und allen zuständigen, genehmigenden Ämtern und Behörden allein verantwortlich. Ebenso hat er die Veranstaltung gegen Schäden aller Art und der damit verbundenen Haftung ausreichend zu versichern. Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in seiner Darbietung, Weisungen des Veranstalters. Dem Veranstalter sind sein Stil und seine Art und Weise bekannt. Der Künstler ist nur an die durch diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Disposition und Regie liegen allein beim Künstler. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist unabhängig von dem erfolg des Künstlers in seiner Darbietung beim Publikum. Der Veranstalter stellt dem Künstler und seiner Begleitung – falls nicht anders vereinbart – in angemessenem Umfang Verpflegung und Getränke zur Verfügung.

10. Schweigepflicht, Honorar-/Gagengeheimnis, Wettbewerbsverbot

Inhalt und Angaben dieses Vertrages unterliegen der Schweigepflicht und dürfen vom Vertragspartner nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, er ist dazu gesetzlich verpflichtet. Sollten sich für den Künstlereinsatz Nachfolgeveranstaltungen ergeben, so verpflichtet sich die Vertragspartner vertragliche Vereinbarungen wieder über die Hansekontor Wismar GmbH vorzunehmen.

11. Eigentum, Urheberrecht

Die vom Auftragnehmer zur Herstellung und Ausführung des Vertragsgegenstandes eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithographien, Fotographien, Druck-, Ton-, Bild- und Datenträger bleiben, auch wenn die gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht mit ausgeliefert. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Urkundenprozesse ist die Hansestadt Wismar. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.